Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft

Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am (08.10.2013, BGBl. 2013 I, Nr. 59, S. 3714) ist das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (PDF) seit dem 09.10.2013 in Kraft.

Mit dem Gesetzespaket werden Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen eingeführt (erst in einem Jahr in Kraft), Gewinnspiele am Telefon verhindert, automatische Telefonanrufe verboten und die Kosten bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung auf 133,50 EUR beschränkt.
Gerade letztgenannter Punkt ist ein erheblicher Fortschritt in der täglichen Beratungspraxis. Eine ganze Abmahnindustrie hatte sich in den letzten Jahren gebildet und mit teils abstrusen Forderungen Anschlussinhaber verfolgt. Damit ist jetzt endgültig und zu Recht Schluss. Der § 97 a Urheberrechtsgesetz erhält eine neue Fassung (*). Damit wird sichergestellt, dass bei natürlichen Personen, die erstmalig von einem solchen Vorwurf betroffen sind, die Abmahnkosten auf einen Gegenstandswert von 1000 EUR begrenzt werden. Der Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltskosten, die zukünftig höchstens 133,50 EUR betragen können. Abmahnkanzleien können damit nicht mehr zum Teil mehrere tausend Euro verlangen.
Voraussetzung ist und bleibt, dass der Abgemahnte tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Zwischenzeitlich liegen auch hier mehrere Entscheidungen vor, in denen der (abgemahnte) Anschlussinhaber nicht in Anspruch genommen wird. Wenn ein solcher Fall vorliegt und der Anspruch unbegründet ist, müssen noch nicht einmal die 133,50 EUR gezahlt werden. Auch die gerichtliche Auseinandersetzung wird vereinfacht. Denn zukünftig müssen die Rechteinhaber am Wohnsitz des Abgemahnten klagen und können sich das Gericht nicht einfach aussuchen (sog. „fliegender Gerichtsstand“).

Eine erhebliche Verbesserung für betroffene Anschlussinhaber. Wir beraten Sie gerne, ob Sie von den Verbesserungen profitieren. Rufen Sie uns an: 030/22 60 – 5000. Wir beraten bundesweit.

(*) Neue Fassung des § 97a UrhG

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

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Vollständig: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (PDF)

Erläuterung zur Tagesordnung zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (PDF)

Entschließung des Deutschen Bundestages (PDF)

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